Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik
Arbeitsverhältnisse.
Veröffentlicht am 12.01.2024
Bitte beachten Sie die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 Euro (seit Oktober 2022) auf 12,41 Euro pro Stunde.
Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro/ Stunde.
Damit verbunden steigt ebenfalls zum 01.01.2024 die Minijob-Grenze von vorher 520 Euro auf nun 538 Euro monatlich.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen ab Januar 2024 also maximal 43,35 Stunden bzw. 43 Stunden und 21 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Veröffentlicht am 16.08.2019 - Aktualisiert am 17.10.2023
Durch die Vergütungspreissteigerungen ab 01.07.2019 stehen derzeit in vielen Heilmittel-Praxen nicht nur mit neuen, sondern auch mit langjährigen Mitarbeitern Lohnverhandlungen auf der Tagesordnung.
Unseren Mitgliedspraxen stellen wir hierzu gerne entsprechende Informationen zur Verfügung:
Veröffentlicht am 12.05.2023
Wie berichtet wird die Umschulungsfinanzierung zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten ab dem 01.07.2023 wieder möglich sein, siehe: Weitere Forderung des BED e.V. politisch umgesetzt: Die geförderte Umschulung zur/zum Ergotherapeuten/in ist ab 01.07.2023 wieder da!
Aufgrund mehrfacher Anfragen stellen wir hier gerne eine BED-INFO zur Weitergabe an Umschulungsinteressierte und Mitabeitende der Argentur für Arbeit zur Verfügung:
BED-INFO Förderung von unverkürzten Umschulungen (§ 180 SGB III i. V. m. § 16 Absatz 1 SGB II)
Veröffentlicht am 14.06.2010 - Aktualisiert am 29.12.2022
Als Ergotherapeut*in haben Sie neben der Zulassung mit einer eigenen Praxis verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass es für den Bereich Ergotherapie keine Tarifverträge gibt, also die Konditionen für jedes Beschäftigungsverhältnis zwischen den jeweiligen Partnern frei ausgehandelt werden können und müssen.
Bei der Anstellung bei einem Träger der öffentlichen Hand kommt der Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst zum Tragen (TVöD).
Veröffentlicht am 16.12.2022
Praxisinhabende können ihren Mitarbeitenden seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP genannt, zukommen lassen.
Die IAP nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Form von Zuschüssen und Sachbezügen in Höhe von bis zu 3000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.
Veröffentlicht am 25.11.2022
Ab 01. Januar 2023 hat der "Gelbe Schein" ausgedient. Stattdessen meldet der feststellende Arzt oder die feststellende Ärztin die Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich Versicherten elektronisch an die Krankenkasse (eAU) und händigt der erkrankten Person eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel aus.
Der oder die Arbeitnehmende hat weiterhin die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und diese der oder dem Arbeitgebenden zu melden. Es entfällt jedoch die Verpflichtung, der oder dem Arbeitgebenden die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen - eine Vorlage oder gar Abgabe der ärztlichen Papierbescheinigung soll also bei gesetzlich Versicherten nicht mehr erfolgen.
Veröffentlicht am 25.11.2022
Im Zusammenhang mit Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbot und Mutterschutzfrist) und Elternzeit stellen sich in der Praxis immer wieder Fragen zum Umgang mit Urlaubsansprüchen diesbezüglich. Wir geben unseren Mitgliedern hier einen Überblick und stehen Ihnen für Ihre Fragen in konkreten Fällen gerne persönlich zur Verfügung.
Veröffentlicht am 28.10.2022
Wir informieren unsere Mitglieder über die steuerlichen Möglichkeiten bei Dienstwagennutzung.
Veröffentlicht am 29.09.2022
Arbeitgeber*innen verfügen gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) über ein Direktionsrecht. Von diesem können sie auch in Bezug auf Corona-Tests Gebrauch machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht anlässlich eines Rechtsstreits zwischen einer Flötistin und der Bayerischen Staatsoper geurteilt (BAG, Urteil vom 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22).
Mitarbeiter*innen können also dazu verpflichtet werden, Corona-Tests durchzuführen.
Veröffentlicht am 22.09.2022
In einem Gerichtsurteil vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass jedes Unternehmen verpflichtet ist, ein System einzuführen mit dem die von den Arbeitnehmenden geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (AZ 1 ABR 22/21).
Grundlage für dieses Urteil ist einerseits § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) und andererseits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019. Danach muss jede*r Arbeitgebende durch die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeitenden einzuführen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten eingehalten würden.
In Deutschland gibt es derzeit keine gesetzliche Vorgabe, wie diese Arbeitszeiterfassung konkret auszusehen hat. Dennoch ist mit dem aktuellen Urteil des BAG eindeutig festgestellt worden, dass bereits jetzt eine Arbeitszeiterfassung in jedem Unternehmen mit Angestellten Pflicht ist.