Veröffentlicht am 09.02.2016
Aktualisiert am 21.04.2023
Bei der Behandlung von Privatpatienten gibt es nur wenige Vorgaben und in der Preisgestaltung sind Sie als Praxisinhaber grundsätzlich frei wie beispielsweise jeder Handwerker auch. Laut Patientenrechtegesetz sind Sie verpflichtet, den Patienten vor Behandlungsbeginn über die auf ihn zukommenden Kosten schriftlich zu informieren. Hierzu empfehlen wir Ihnen direkt einen Behandlungsvertrag abzuschließen, wofür wir eine Vertragsvorlage bei unseren Praxisvorlagen für Sie bereitgestellt haben.
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