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Gericht: Klare Entscheidung GEGEN Heilmittelerbringer bei Formfehler

Veröffentlicht am 18.01.2016

Was lange währt wird manchmal schlecht. Im Falle einer Absetzung durch die AOK Baden-Württemberg, weil auf einer ansonsten korrekt ausgestellten Ergotherapieverordnung ein falscher Indikationsschlüssel notiert war, hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Möglichkeit der Klage in zweiter Instanz endgültig abgewiesen.

Die Verordnung selbst stammt aus dem Jahr 2010. In 2013 hatte die AOK aufgrund der durch den BED e.V. unterstützten Klage erstinstanzlich einen Vergleich angeboten: Die Therapeutin sollte 2/3 der Vergütung erhalten und über die entsprechende Einigung sollte Stillschweigen gewahrt werden. Dieses Angebot zeigte einerseits, dass offenbar auf Seiten der Kasse durchaus die Meinung herrschte, dass ein Vergütungsanspruch nicht komplett verweigert werden konnte. Andererseits sollte aber mit dem Stillschweigen auch erreicht werden, dass andere Therapeuten nicht etwa ebenfalls in vergleichbaren Fällen Ansprüche stellen sollten. Wir lehnten das Vergleichsangebot ab, um gerichtlich eine grundsätzliche Entscheidung herbei zu führen.

Das Sozialgericht Konstanz wies daraufhin unsere Klage vollständig und ohne Berufungsmöglichkeit ab. Dagegen legten wir eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht ein, forderten also die Möglichkeit in zweiter Instanz in Berufung zu gehen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles. Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde nach fast eineinhalbjähriger Frist nun endgültig abgewiesen. Damit ist das Urteil des Sozialgerichtes rechtskräftig und es besteht keine weitere Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Die Therapeutin bekommt Ihre Leistungen nicht vergütet. (Aktenzeichen: L 5 KR 2989/14 NZB)

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass Sie eingehende Verordnungen bereits bei Behandlungsbeginn auf korrekte Ausstellung überprüfen und diese gegebenenfalls korrigieren lassen. Nehmen Sie hierfür unseren BED-VO-Check zu Hilfe, welchen wir kürzlich erst aktualisiert haben und beachten Sie auch unsere anderen Informationen zu diesem Thema:

Melden Sie uns alle Absetzungen, damit wir Sie unterstützen können, Ihre Ansprüche den Kassen gegenüber durchzusetzen
- in sehr vielen Fällen gelingt dies trotz gegenteiliger Aussagen der Kassen.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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