Veröffentlicht am 10.11.2017
In jedem Bundesland kann es vorkommen, dass ein Patient mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalles in die Praxis kommt, die
vor Behandlungsbeginn zur Genehmigung eingereicht werden muss. Entscheidend hierbei ist nämlich nicht der Sitz der Praxis sondern die Krankenkasse des Patienten.
Unsere Liste der Kassen, welche auf die Genehmigung verzichten und welche auf den Genehmigungsvorbehalt bestehen, aktualisieren wir jeweils bei entsprechenden Änderungen. Zudem haben wir jetzt bei den Kassen mit Genehmigungspflicht die Kontaktdaten für die Genehmigungsanträge ergänzt. (Einige Rückmeldungen fehlen noch - diese werden wir aber nachtragen, sobald die Kassen uns informiert haben)
Sie finden unsere Liste stets aktuell unter:
Unterlagen für den Praxisalltag >> Genehmigungsverzicht & langf. Genehmigung >>
Liste der Kassenoder über unser
Stichwort Liste: Genehmigungsverzicht.
Die
AOK Hessen fordert derzeit als einzige Kasse einen
postalischen Genehmigungsantrag. Wir haben die AOK Hessen dazu angeschrieben und um eine praktikablere Lösung gebeten, jedoch bislang noch keine Rückmeldung erhalten. Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung hierzu informieren.
Kontrollieren Sie in Ihrem eigenen Interesse stets bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles, ob die betreffende Kasse einen Genehmigungsverzicht ausgesprochen hat und reichen Sie bei Genehmigungspflicht vor der ersten Behandlung die Verordnung zur Genehmigung ein. Weitere Informationen finden Sie in unserem
Stichwort Genehmigung VO außerhalb des Regelfalls.