Stand: 29.12.2023
Mit Stand 2023 wird von keiner Zulassungsstelle eine Praxisabnahme gefordert. Die Zulassung wird nachPrüfung der eingereichten Unterlagen erteilt.
Stand: 03.11.2022
Sie müssen die Umsatzsteuerpflicht von der Gewerbesteuerpflicht unterscheiden.
Die Umsatzsteuerpflicht betrifft Sie stets dann, wenn die Leistungen nicht von der GKV oder PKV übernommen werden.
Einnahmen und Ausgaben in diesem Bereich sollten unbedingt buchhalterisch getrennt von den anderen Geldbewegungen geführt werden, damit Sie nachweisen können, wie hoch Ihr Umsatz für diesen Bereich ist.
Solange Ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 € und im laufenden 50.000 € nicht überschreitet, sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Liegen Sie darüber, müssen Sie Umsatzsteuer abführen, dürfen dann aber auch anteilig die Vorsteuer wieder abziehen.
Verkaufen Sie Produkte oder Dienstleistungen, die nicht nach § 18 EStG der Freiberuflichkeit unterliegen und beträgt der Umsatz aus diesem Bereich mehr als 1,25 Prozent von Ihrem Gesamtumsatz, so wird der gesamte Betrieb gewerbesteuerpflichtig. Gründen Sie deshalb hierfür einfach ein separates Unternehmen. Die Verkaufsräume müssen hier separat liegen. Eine eigene Buchführung ist hier ebenfalls dringend zu empfehlen.
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Heilmittelerbringer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, da die meisten Leistungen dieser durch die Gesetzliche Krankenkasse beglichen werden. Da der Leistungserbringer mit den Kassen Verträge eingeht und die Kassen wiederum durch die Versicherung mit dem versicherten Patienten, entsteht ein Dreiecksverhältnis in dem zweifach Umsatzsteuer erhoben werden müsste, welche die Krankenkassen als "Letztverbraucher" gänzlich zu begleichen hätten. Um die Krankenkassen und damit das Gesundheitswesen vor unnötigen Ausgaben zu schützen, hat der Gesetzgeber diesen Bereich von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
EuGH und BFH sagen: Leistungen sind nur noch dann (umsatz-)steuerfrei, wenn sie einem therapeutischen Zweck dienen und medizinisch indiziert sind. Mit anderen Worten: Alle Leistungen aufgrund einer ärztlichen Verordnung sind umsatzsteuerfrei.
Grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtig sind
andere Leistungen wie z.B. Wellness- und Präventionsangebote an Privatzahler.
KleinunternehmerregelungFühren Sie die Einnahmen und Kosten bezüglich dieses Bereiches in Ihrer Buchhaltung getrennt, damit Sie jederzeit nachweisen können, wie hoch der Umsatz in diesem Bereich pro Jahr war. Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € lag und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird, sind Sie nach § 19 Abs. 1 UStG automatisch von der Umsatzsteuer befreit.
Liegt Ihr Umsatz darüber, ist Umsatzsteuer für diese Leistungen zu erheben!
Sollten vermehrt Leistungen über andere Kostenträger angeboten werden, ist die Gründung einer zweiten Unternehmung für diese Leistungen zu empfehlen. Hier wird man je nach Umfang automatisch nach dem Kleinunternehmerbesteuerungsgesetz von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Sie eröffnet den betroffenen Therapeuten aber den vollen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen, die den steuerpflichtigen Bereich betreffen. Aus den Gemeinkosten kann die Vorsteuer ebenfalls anteilig verlangt werden.
Für die grundsätzliche Zulassung für eine/n Ergotherapeutin/en ist eine Therapiefläche von mindestens 20qm notwendig. Diese 20qm Therapiefläche können:
- entweder in einem Raum (mindestens 20qm)
- oder in zwei Räumen nachgewiesen werden
- davon dann mindestens ein Raum mit mindestens 12qm
- und kein Raum kleiner als 8qm (Therapieräume, die kleiner als 8qm sind, dürfen zwar für die Therapie genutzt werden, werden aber im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen nicht mitgerechnet.)
Zusätzlich zu diesen ersten 20qm muss für jeden weiteren gleichzeitig tätigen Therapeuten mindestens ein weiterer Therapieraum mit mindestens 12qm vorhanden
sein.
Bei einer gemeinsamen Zulassung durch zwei Praxisinhaber gilt daher entsprechend: Es müssen zunächst 20qm für den ersten Ergotherapeuten (s.o.) und dann zusätzlich mindestens 12qm Therapiefläche für den zweiten Ergotherapeuten vorhanden sein. Für jeden weiteren gleichzeitig in der Praxis tätigen Therapeuten ist auch in diesem Fall ein zusätzlicher Raum mit mindestens 12qm erforderlich.
Sofern zwei einzelne Zulassungen beantragt werden sollen, sind für jede Zulassung zunächst 20qm Therapiefläche notwendig.
Diese Informationen finden Sie in unserem Artikel:
Der Gesetzgeber befindet die Heilmittelerbringer, so wie auch Lehrer, als besonders schutzbedürftig. (Urteil durch das Bundessozialgericht) Deshalb sind selbständige Heilmittelerbringer, welche ihre Tätigkeit überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnungen durchführen, grundsätzlich pflichtversichert in der deutschen Rentenversicherung Bund. Allerdings haben Sie die Möglichkeit sich für die ersten drei Jahre Ihrer Selbstständigkeit mit dem halben Regelsatz (circa 260 EUR) versichern zu lassen, oder den Betrag nach Ihren tatsächlichen monatlichen Gewinnen bemessen zu lassen. Die Methode können Sie von Jahr zu Jahr neu festlegen. Melden Sie sich dazu einfach bei der BfA in Berlin. Sobald Sie einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen (ab 451 EUR) können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Beschäftigungsverhältnis ist der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachzuweisen.
Das Urteil finden Sie hier:
http://lexetius.com/1998,217Die gesetzliche Grundlage:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_vi.htmDiese Antwort steht ausschließlich BED-Mitgliedern zur Verfügung.
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Den
Heilmittelkatalog sowie die Richtlinien können Sie im Shop von
www.ergotherapie.de beziehen oder, wenn Sie eine schnelle Information brauchen, unter
http://www.heilmittelkatalog.de schauen.
BED-Mitglieder finden den Heilmittelkatalog sowie alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen
hier.
Beispiele für Materialien bei Praxisgründung aus den Wahrnehmungsbereichen
Taktil:
Tastplatten, Tastsäckchen, Fühlkiste, Materialkisten ( Bohnen, Linsen, Raps, Kastanien, Steine, usw.), Kleister, Rasierschaum, Ton, Fingerfarben
Propriozeptiv: (Zug Druck auf Gelenke)
Seile, hüpfen auf Air-Tramp, Schwere Kisten und Kissen, Trampolin, Bällebad
Vestibulär:
Schaukeln, Hängematte, Rollbrett, Trampolin, Air-Tramp, Wackelbrett
Auditiv:
Geräusche- /Hörmemory, Trommel, Musikinstumente, Pc, Ton-Kassetten, CDs
Visuell:
Puzzle, Nikitin, lesen, z.B. „Wo ist Walter?“, PC-Spiele
Diese Liste stellt keine gesamte Praxisausstattung dar, sondern dient nur als Anhaltspunkt für die Aufzählung der versch. Wahrnehmungsbereiche bei der Praxisabnahme.
Es gibt für freie Praxen keine Verpflichtung ein bestimmtes Gehalt zu zahlen.
Die Tarife im öffentlichen Dienst finden Sie
hier.
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Die Behandlung von Kindern in Kindergärten ist seit dem 1.7.2011 mit Gültigkeit der neuen Heilmittelrichtlinie unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Der betreffende Absatz findet sich in § 11 (2).
Die erste Möglichkeit ist also, wenn die ärztliche Indikation dies vorsieht oder aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Im Einzelfall einfach mit der Kasse des Patienten Kontakt aufnehmen und gute Gründe für die Behandlung im Kindergarten nennen, die sich auf die Heilungschancen beziehen inkl. kurzer Begründung des Arztes auf der Verordnung. Dann ist das in der Regel unproblematischer als man denkt.
Im zweiten Fall kann (ohne dass ein Hausbesuch angekreuzt und abgerechnet wird) in der Einrichtung therapiert werden. Die ärztliche Begründung der besonderen Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigung sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten sowie die anderen oben aufgeführten Punkte müssen gegeben sein.
Sie benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung, die automatisch eine
private Haftpflicht mit einschließt, sowie eine
Betriebsvielschutzversicherung, die Ihr Inventar schützt. Sehr zu
empfehlen ist zudem eine kleine Betriebsunterbrechungsversicherung, die
Ihre entgangenen Einnahmen ersetzt, sowie Mitarbeitergehälter auszahlt
für den Fall, dass Sie aus diversesten Gründen verhindert sind, die
Therapien zwecks Einnahmen zu leisten. Wenden Sie sich bei
Versicherungsfragen einfach an unseren Versicherungsberater Herrn
Kapteina.
Versicherungs-Management Kapteina + Partner GmbH
Hiberniastrasse 4
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 0209/17960-0
Telefax: 0209/17960-25
e-mail:versicherung@kapteina.de
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Zum einen besteht die Möglichkeit einen Kredit über die KfW
(Kreditanstalt für Wiederaufbau) durch eine Sie begleitende Bank zu
beantragen. Es muss sich dabei nicht um Ihre Hausbank handeln. Anträge
können nicht durch Sie selbst bei der KfW eingereicht werden, sondern
nur durch eine Bank. Die Vorteile einer Finanzierung über die KfW sind
nicht nur die günstigeren Zinsen im Schnitt, sondern die tilgungfreien
Phasen von 2-3 Jahren, um Ihre Liquidität gerade zu Beginn nicht allzu
sehr zu belasten!
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit einen
staatlichen Beratungszuschuß zu erhalten, der bis zu 1.500 EUR hoch
ist. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu vom BED e.V.
Erfragen
Sie auch regionale Förderungen, derer es unzählige gibt. Vereinbaren
Sie einen Termin mit der Wirtschaftsförderung Ihrer Stadt.
Zu
guter Letzt haben Sie die Möglichkeit über die Agentur für Arbeit
Unterstützung in Form des Gründungszuschusses sowie ALG II Empfänger
Eingliederungsgeld zu erhalten. Siehe weitere FAQ
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Nach § 18 ESt.G gehören Ergotherapeuten zu den Freiberuflern und sind demnach von der Gewerbesteuer befreit. So entfällt auch die Anmeldung eines Gewerbes beim Ordnungsamt Ihrer Stadt.
Achten Sie jedoch auf Stolperfallen, die Ihre gesamte Praxis dennoch der Gewerbesteuerpflicht unterliegen lassen!
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Existenzgründungsbroschüre
Existenzgründungsbroschüre speziell für Ergotherapeuten.Der Kreditrahmen, also die Höhe des Kreditbetrages ist abhängig von der Lage, Größe, Deckenbeschaffenheit und Therapieausstattung der Räumlichkeiten, vom Standort, vom anzusprechenden Klientel und der persönlichen finanziellen Lage des Gründers und seines Lebensstandards.
Ein Kredit für den Bereich Existenzgründung dient zudem nicht nur der Finanzierung des Vorhabens selbst, sondern auch der Absicherung des Gründers im ersten Jahr direkt nach der Gründung in dem meist mit Mindereinnahmen zu rechnen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Gründer ohne eigenen finanziellen Rückhalt einen Kreditrahmen zwischen 25 - 40.000 EUR benötigen. Mit diesem Rahmen ist nicht nur die Gründung sondern auch der Bestand der Praxis gesichert.
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Anspruch auf
Arbeitslosengeld I haben Sie, wenn Sie in den letzten 24 Monaten wenigstens 12
Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder als Selbständiger
freiwillig mindestens 12 Monate arbeitslosenversichert waren (s. u.).
Haben Sie
allerdings eine Förderung wie den Gründungszuschuss in Anspruch genommen, ist
kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld gegeben. Sie müssen erst wieder mindestens
12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
Diese Möglichkeit
haben Sie seit 2006 auch als Selbstständiger, um sich wieder einen neuen
Anspruch zu erarbeiten.
Bei einer Beitragszahlungsdauer von 12
Monaten haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 6 Monate, bei 16
Monatsbeiträgen beträgt die Leistungsdauer 8 Monate, bei 20 Monatsbeiträgen
gibt es die Unterstützung 10 Monate und bei 24 Monatsbeiträgen 12 Monate lang.
Das Arbeitslosengeld aus einer solchen
freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe der Beiträge, die
monatlich im Schnitt etwa 22 €
betragen. Vielmehr wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt
herangezogen.
Die Anmeldung ihrer
Arbeitslosenversicherung muss innerhalb des ersten Monats Ihrer Selbstständigkeit
abgegeben werden. Spätere Anträge können nicht mehr zur Aufnahme in die
Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger führen.
Um sich versichern
zu können, müssen insgesamt 12 Monate Vorversicherungszeit (z.B.
Beitragszahlungen aufgrund von abhängiger Beschäftigung und/oder Bezug von
Arbeitslosengeld nach dem SGB III) innerhalb der letzten 24 Monate nachgewiesen
werden.
Dabei spielt es
keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich
addiert werden.
Mit der
freiwilligen Weiterversicherung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte
sollen zunächst Erfahrungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die damit
verbundenen Risiken für die Arbeitslosenversicherung gesammelt werden. Die
freiwillige Weiterversicherung für diese Personengruppen ist deshalb zunächst
bis zum 31.12.2010 begrenzt (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB III).
Es bestehen
mittlerweile nur noch 2 Möglichkeiten abzurechnen: Über ein Abrechnungszentrum
oder als Praxisinhaber selbst mittels einer Abrechnungssoftware.
Über ein
Abrechnungszentrum erlangen Sie den Vorteil, Ihr Geld schneller und in der
gesamten Höhe zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten. Dafür muss aber
natürlich ein entsprechendes Entgelt gezahlt werden, welches je
Abrechnungszentrum in der Höhe schwankt. Ausfüllen, und vor
allem sortieren, sollte man die Verordnungen schon selbst, es sei denn, Sie
möchten dafür weitere Gebühren in Kauf nehmen.
Im Gegensatz zur
Selbstabrechnung besteht über ein Abrechnungszentrum die Möglichkeit,
unmittelbar nach Einreichung der Verordnungen die Entgelte zu erhalten.
Abrechnung über
Praxissoftware:
Das notwendige Stundenaufkommen bei der Abrechnung einer durchschnittlich
großen ergotherapeutischen Praxis beträgt 6-10 h im Monat.
Mittels der
Software erhalten Sie einen genauen Überblick über Ihre Praxisumsätze und
weitere Unternehmenskennzahlen. Die Abrechnung
sollte möglichst online versendet werden. Es stellt die schnellste und einfachste
Methode ohne jeglichen Kostenabzug durch die Krankenkassen dar.
Die Verordnungen selbst
müssen zusätzlich auf dem postalischen Wege an die Kassen bzw. die Abrechnungszentren
der Krankenkassen gesendet werden. Jede Verordnung
sollte vor dem Versand kopiert und in der Praxisverwaltung abgelegt werden.
Schauen Sie auch unter
der Rubrik „Vergünstigungen und Partner“ auf www.bed-ev.de,
um genaue Preise und Leistungen beider Varianten zu erfahren.
Die Ich-AG stellt, anders als häufig vermutet, keine Gesellschafts bzw. Rechtsform dar. Die „Ich-AG“ ist "nur" eine Begrifflichkeit der Agentur für Arbeit. Es handelt sich um ein Fördermodell für Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten. Dieses Fördermodell ist im November 2006 ausgelaufen. Statt dessen gibt es nun den Gründungszuschuss.
Schauen Sie einfach bei den FAQ unter diesem Begriff.
Für Ergotherapeuten erweisen sich zwei Rechtsformen als sinnvoll: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt) und die Partnerschaftsgesellschaft.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) ist die einfachste Form eines Zusammenschlusses an der sich mind. zwei Personen beteiligen. Eine GbR entsteht automatisch auch ohne Vertrag, sobald zwei Personen sich zu dem Zwecke zusammenschließen, ein wirtschaftlichs Ziel zu verfolgen. Jeder Gesellschafter einer GbR haftet zu 100 % mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Jeder Gesellschafter wird einzeln besteuert und nicht die GbR.
Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht hingegen nur, wenn die Gesellschaft in das sogenannte Partnerschaftsregister eingetragen und diese Eintragung notariell beurkundet wird. Anderenfalls ist die Partnerschaftsgesellschaft nicht rechtsfähig. Bei der Partnerschaftsgesellschaft haften zwar auch alle Partner mit Ihrem gesamten Vermögen, jedoch (je nach Vertragsgestaltung) nicht für die "Fehler" der anderen Gesellschafter.
Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist nur dann zu empfehlen, wenn der Umsatz der eigenen Praxen circa 125.000 € überschreitet, denn die Gründungskosten und Mehraufwendungen der Buchführung für diese Unternehmensform rechnen sich erst im Vergleich zu den steuerlichen Vorteilen, die durch diese Rechtsform entstehen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer
Existenzgründungsbroschüre speziell für Ergotherapeuten.generell sind Zahlen nötig über:
Einwohnerzahl, Einwohnerstruktur, Versorungsstruktur, Krankheitsstruktur, Mietpreise/Kaufpreise, Kaufkraft der EW, Ausländeranteil, Zahl und Ruf der Konkurrenzpraxen, Verkehrsanbindung, Nähe zu ärzten und relevanten Einrichtungen und das Verschreibungsverhalten der ärzte. Diese Daten sind nach Relevanzen zu gwichten und werden miteinander ins Verhältnis gesetzt.
Gute Standortanalysen bedürfen validen (wahren) Daten. Gerade im Ergotherapiebereich sind andere Maßstäbe zu setzen als bei anderen Berufszweigen.
Weitere Informationen finden Sie dazu in:
Existenzgründungsbroschüre speziell für Ergotherapeuten.Auch die freie Mitarbeit ist frei verhandelbar, da sowohl Inhaber als
auch der freie Mitarbeiter selbstständig und keine Regularien
vorgeschrieben sind. Es ist also auch eine Frage des
Verhandlungsgeschickes. Im Schnitt sollte sich die Regelung zwischen
60-80 Prozent für den freien Mitarbeiter bewegen.
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Ja, auch dann sind Sie als Ergotherapeut rentenversicherungspflichtig.
Auch diese Regelung wurde mehrfach geändert. Dies ist der aktuelle
Stand. Die Beiträge für die Krankenversicherung sind allerdings bei
Beziehern des Existenzgründungszuschusses geringer.
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Nein, die IK-Nummern werden für jeden Fachbereich vergeben. Logopäden erhalten demgemäß eine anderen IK-Nummer (Institutionskennzeichen) als Ergotherapeuten.
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Grundsätzlich sind Sie frei in Ihrer Entscheidung des Praxisnamens.
Auch Phantasienamen sind erlaubt, obwohl ergotherapeutische Praxen
nicht im Handelsregister eingetragen sind. Allerdings müssen Sie in
allen Geschäftspapieren als Einzelunternehmer Ihren vollen Vor- und
Nachnamen benennen. Bei einer GbR ist der volle Name eines
Gesellschafters zu nennen, bei allen anderen zumindest der Nachname
sowie der Zusatz GbR. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft ist der Name
eines Gesellschafters zu nennen und der Zusatz Partner oder die
Benennung aller Partner mit dem Zusatz Partnerschaftsgesellschaft.
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Zur überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein
Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als
Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.